BST Brünsch GmbH Streckgittertechnik

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Hinweis zur Vorschau

Diese Seite ist ein unverbindlicher Entwurf für eine neue Website der BST Brünsch GmbH, erstellt von der ALPA Vision GmbH. Sie ist nicht öffentlich verlinkt, wird nicht von Suchmaschinen erfasst und ersetzt nicht den offiziellen Auftritt unter www.bruensch-streckgitter.de. Die Unternehmensangaben stammen aus dem bestehenden Impressum.

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedürfte, sofern nicht ausdrücklich auf die Geltung neuer Allgemeiner Verkaufsbedingungen hingewiesen wird.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und grundsätzlich unverbindlich.

2. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

3. Ein Vertragsschluss kommt erst mit der Absendung unseres schriftlichen Auftragsschreibens zustande.

4. An sämtlichen von uns erstellten Unterlagen sowie an dem zur Verfügung gestellten Know-how behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung darf der Kunde diese nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. Auf unsere Anforderung hin und bei Nichterteilung des Auftrags sind sie unverzüglich zurückzusenden.

III. Lieferumfang, Lieferzeit

1. Für den Lieferumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nach vollständiger und endgültiger technischer Freigabe der Lieferung durch den Besteller mit dem Tag der Rücksendung der unveränderten Auftragsbestätigung seitens des Kunden. Die Lieferfrist wird eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk in Kreuztal verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der angegebenen Lieferfrist berechtigt, soweit sich daraus keine Nachteile für den Kunden ergeben.

4. Wurden von uns Lieferfristen angegeben und sind diese zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich diese Fristen, wenn wir an der Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener und vom Parteiwillen unabhängiger Ereignisse gehindert sind, die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (z. B. Krieg, höhere Gewalt und Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, Pandemien u. ä.), um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn die unvorhersehbaren Umstände bei Zulieferern und Subunternehmern eintreten.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

IV. Gefahrenübergang, Transport

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Bei der Übermittlung von Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand im Internet mit dem Überschreiten unserer Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über.

3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

V. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis ist bindend.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Bei den nach Ziffer III.3 zulässigen Teillieferungen sind wir zu Teilrechnungen berechtigt.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

6. Bei Zahlungseinstellung seitens des Kunden ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. Zugleich gelten sämtliche vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Kunde die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen bzw. noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen und bei Kostenerhöhungen sowie bei Kostensenkungen berücksichtigen.

VI. Technische Ausführung

Für Streckgitter erfolgt die Lieferung in Güte und Ausführung nach DIN 791 und innerhalb der Toleranzen, die von den Materialwerken für deren Lieferungen verlangt werden, soweit in den Fertigungsunterlagen des Kunden nichts Gegenteiliges gefordert und von uns schriftlich bestätigt ist.

VII. Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Werden besondere Anforderungen an die Qualität der Kaufsache gestellt oder soll die Kaufsache unmittelbar an Dritte oder ins Ausland versandt werden, so ist die Kaufsache in unserem Werk abzunehmen. Die Unterlassung vorheriger Prüfung gilt als Anerkennung der vertragsgemäßen Beschaffenheit.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Für gebrauchte bewegliche Liefergegenstände ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Soweit dem Kunden im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

VIII. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VI vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach der vorstehenden Ziffer 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände unverzüglich zurückzuholen.

2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde ohne unsere schriftliche Zustimmung den Liefergegenstand weder verändern noch umarbeiten, noch verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Im Falle der Zuwiderhandlung gelten die dem Kunden erwachsenen Ansprüche als an uns abgetreten.

3. Die Vorbehaltsware ist auch, soweit sie mit anderen Gegenständen des Kunden oder eines Dritten verbunden ist, in der Regel eine selbstständige abnehmbare und damit sonderrechtsfähige Sache. Geht die Sonderrechtsfähigkeit des unter Eigentumsvorhalt stehenden Liefergegenstandes durch Verbindung mit einer anderen Sache des Kunden zu einer neuen einheitlichen Sache verloren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Rechnungswert der anderen Sache zu. Ist bei einer Verbindung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, gilt als vereinbart, daß der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt und die neue Sache für uns unentgeltlich verwahrt.

X. Geheimhaltung

1. Der Kunde verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von uns zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu uns bekanntgewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne unsere Zustimmung Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen.

2. Weiters verpflichtet sich der Kunde Informationen nur auf "need to know"-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.

3. Diese Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus.

XI. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

2. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

3. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

XII. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

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